Gebührenverordnung
Verordnung betreffend die Erhebung von Gebühren durch das Staatsarchiv
vom 23. November 2004
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972 (SG 153.800) und auf § 9 Abs. 3 des Gesetzes über das Archivwesen vom 11. September 1996 (SG 153.600) beschliesst:
Das Staatsarchiv erhebt folgende Gebühren:
- Für Auszüge aus den Kirchenbüchern (Tauf-, Ehe- und Todesschein): Fr. 30.– pro Auszug.
- Für Bestätigungen (Zeugnisse, Schulnachweise) sowie Abschriften bzw. Transkriptionen von Urkunden, Akten, Protokollen: Fr. 25.– pro ausgestelltes Dokument.
- Die Benutzung des Staatsarchivs ist in der Regel unentgeltlich. Fachspezifische Beratungen (Archivierung, Digitalisierung, Informatik etc.), welche die in § 16 der Registratur und Archivierungsverordnung beschriebene Beratungsfunktion öffentlicher Organe überschreiten, sind kostenpflichtig. Stundenansatz: Fr. 120.– bis Fr. 240.–, je nach der erforderlichen Qualifikation der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
- Für Nachforschungen bei der Beantwortung von Anfragen und der Erstellung von Bestätigungen, Abschriften, Transkriptionen etc., die das übliche Mass an Auskunftserteilung überschreiten, wird zusätzlich zu den in Ziff. 1 und Ziff. 2 genannten Gebühren eine Aufwandentschädigung in Rechnung gestellt: Stundenansatz Fr. 100.–.
- Das Erstellen von Reproduktionen (Kopien, Fotografien, Scans, Filme, Dias, etc.) aus Unterlagen des Staatsarchivs sowie das Veröffentlichen von Reproduktionen ist bewilligungs- und gebührenpflichtig. Für die Herstellung und Veröffentlichung von Reproduktionen gelten die Reglemente des Staatsarchivs.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend die Erhebung von Gebühren durch das Staatsarchiv vom 22. Juni 1982 aufgehoben.