Gebührenverordnung

Verordnung betreffend die Erhebung von Gebühren durch das Staatsarchiv

vom 23. November 2004

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972 (SG 153.800) und auf § 9 Abs. 3 des Gesetzes über das Archivwesen vom 11. September 1996 (SG 153.600) beschliesst:

Das Staatsarchiv erhebt folgende Gebühren:

  1. Für Auszüge aus den Kirchenbüchern (Tauf-, Ehe- und Todesschein): Fr. 30.– pro Auszug.
  2. Für Bestätigungen (Zeugnisse, Schulnachweise) sowie Abschriften bzw. Transkriptionen von Urkunden, Akten, Protokollen: Fr. 25.– pro ausgestelltes Dokument.
  3. Die Benutzung des Staatsarchivs ist in der Regel unentgeltlich. Fachspezifische Beratungen (Archivierung, Digitalisierung, Informatik etc.), welche die in § 16 der Registratur und Archivierungsverordnung beschriebene Beratungsfunktion öffentlicher Organe überschreiten, sind kostenpflichtig. Stundenansatz: Fr. 120.– bis Fr. 240.–, je nach der erforderlichen Qualifikation der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
  4. Für Nachforschungen bei der Beantwortung von Anfragen und der Erstellung von Bestätigungen, Abschriften, Transkriptionen etc., die das übliche Mass an Auskunftserteilung überschreiten, wird zusätzlich zu den in Ziff. 1 und Ziff. 2 genannten Gebühren eine Aufwandentschädigung in Rechnung gestellt: Stundenansatz Fr. 100.–.
  5. Das Erstellen von Reproduktionen (Kopien, Fotografien, Scans, Filme, Dias, etc.) aus Unterlagen des Staatsarchivs sowie das Veröffentlichen von Reproduktionen ist bewilligungs- und gebührenpflichtig. Für die Herstellung und Veröffentlichung von Reproduktionen gelten die Reglemente des Staatsarchivs.

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend die Erhebung von Gebühren durch das Staatsarchiv vom 22. Juni 1982 aufgehoben.