Tarife Bauplanausleihe

Bauplanausgabe: Ausleihgebühren und Kautionen ab 24. November 2004

Anzahl Aktenstücke Gebühr Fr. Kaution Fr. Total Fr.
1 20.- 200.- 220.-
2 40.- 200.- 240.-
3 60.- 200.- 260.-
4 80.- 200.- 280.-
5 100.- 200.- 300.-
6 120.- 400.- 520.-
7 140.- 400.- 540.-
8 160.- 400.- 560.-
9 180.- 400.- 580.-
10 200.- 400.- 600.-
11 220.- 600.- 820.-
12 240.- 600.- 840.-
13 260.- 600.- 860.-
14 280.- 600.-  880.-
15 300.- 600.-  900.-
16  320.- 800.- 1.120.-
17  340.- 800.- 1.140.-
18  360.- 800.- 1.160.-
19  380.- 800.- 1.180.-
20  400.- 800.- 1.200.-

Einsicht (ohne Bezug): 20.-

Verordnung betreffend die Ausleihe von Bauakten

vom 20 Oktober 1981

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972 (1) und auf § 9 Abs. 3 des Gesetzes über das Archivwesen vom 11. September 1996 (2), beschliesst (3):

§ 1.

  1. Die beim Bauinspektorat und beim Staatsarchiv aufbewahrten Baupläne und statischen Berechnungen können von den Eigentümern der Bauten und ihren Bevollmächtigten, Fassadenpläne auch von bauwilligen Nachbarn und ihren Architekten ausgeliehen oder eingesehen werden.
  2. Die Ausleihe von Originalakten kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. In diesem Fall werden Kopien abgegeben.

§ 2. (4)

  1. Die Ausleihegebühr beträgt Fr. 20.– pro Aktenstück. Ausserdem ist für je fünf Aktenstücke ein Pfandgeld von Fr. 200.– zu hinterlegen. Bei umfangreichen Dossiers können pauschale Gebühren und Pfandgelder festgesetzt werden.
  2. Für die Einsichtnahme in Bauakten an Ort und Stelle wird eine Pauschalgebühr von Fr. 20.– erhoben.
  3. Für Kopien ist eine Gebühr von Fr. 20.– pro Aktenstück zu bezahlen. Bei Erledigung durch eine externe Kopieranstalt wird zusätzlich eine Pauschale von Fr. 30.– je Auftrag in Rechnung gestellt.

§ 3.

  1. Die Ausleihefrist beträgt in der Regel sechs Monate. Bei Bedarf sind die Akten vorher innerhalb von fünf Tagen zurückzugeben, auf Verlangen Privater jedoch frühestens einen Monat nach der Ausleihe. Säumige Entleiher werden gegen eine Gebühr von Fr. 20.– gemahnt. (5)
  2. Die Ausleihefrist kann auf Antrag verlängert werden. In diesem Fall sind die Gebühren erneut zu entrichten.

§ 4.

Für verlorene und beschädigte Akten ist Schadenersatz zu leisten.

§ 5.

Die Verordnung vom 30. Januar 1973 betreffend die Erhebung von Depotgeldern und Gebühren für die Ausleihe von Bauakten ist aufgehoben. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.

(1) SG 153.800.
(2) SG 153.600.
(3) Ingress, § 2 sowie § 3 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 23.11.2004 (wirksam seit 28.11.2004).
(4) § 2: Siehe Fussnote 3.
(5) § 3 Abs. 1: Siehe Fussnote 3.