Rechtsgrundlagen

Archivgesetz

Das Archivgesetz des Kantons Basel-Stadt ist seit dem 1. November 1998 in Kraft (SG 153.600). Auf den gleichen Zeitpunkt hat der Regierungsrat die dazugehörige Registratur- und Archivierungsverordnung verabschiedet (SG 153.610).

Basel-Stadt verfügt damit erstmals über ein Gesetz für das Archivwesen. Vorher existierte nur eine Verordnung aus dem Jahre 1956. Basel-Stadt und Zürich waren die ersten Kantone, die über eine solide und zeitgemässe Rechtsgrundlage für das Archivwesen verfügten.

Das Gesetz schafft den Ausgleich im Spannungsverhältnis zwischen Amtsgeheimnis, Forschungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz.

Die wichtigsten Kapitel lauten:

  • die Anbietungspflicht, also die Pflicht aller staatlichen Stellen, jener der Gemeinden sowie aller Körperschaften öffentlichen Rechts, sämtliche Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, dem Staatsarchiv oder den Gemeindearchiven anzubieten.
  • das Recht auf Benützung: "Alle Personen haben das Recht, Archivgut nach Massgabe dieses Gesetzes zu benützen".
  • Allgemeine Schutzfrist: Archivgut kann in der Regel nach einer Frist von 30 Jahren benutzt werden. Unterlagen, die schon bei ihrer Entstehung oder im Laufe ihrer Verwendung der Öffentlichkeit zugänglich waren, unterliegen keiner Schutzfrist.
  • der Persönlichkeitsschutz: Für archivierte Personendaten gelten besondere Schutzbestimmungen.

Gesetz und Verordnung umfassen selbstverständlich auch die neuen Informationstechnologien. Anbietungspflicht, Recht auf Benützung und Persönlichkeitsschutz gelten nicht nur für Informationen auf Papier, sondern auch für alle elektronisch erzeugten Unterlagen.

Archivgesetz

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Archivverordnung

Die Verordnung über die Registraturen und das Archivieren ergänzt das Archivgesetz.

Im Bereich der Benützung umschreibt es die konkrete Ausgestaltung der entsprechenden Bestimmungen des Archivgesetzes. Dies betrifft unter anderem Einschränkungen oder Ausschluss der Benützung von Archivgut über die üblichen Schutzfristen hinaus, die entgeltlichen und unentgeltlichen Leistungen des Staatsarchivs sowie die genaue Handhabung der Schutzfristen.

Ein besonderes Augenmerk gilt den elektronischen Systemen und digitalen Unterlagen.

Archivverordnung

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Informations- und Datenschutzgesetz (IDG)

Das Gesetz ist seit dem 1. Januar 2012 in Kraft (SG 153.260). Auf den gleichen Zeitpunkt hat der Regierungsrat die dazugehörige Informations- und Datenschutzverordnung verabschiedet (SG 153.270).

Das Gesetz bezweckt, das Handeln der öffentlichen Organe transparent zu gestalten und damit die freie Meinungsbildung und die Wahrnehmung der demokratischen Rechte zu fördern, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, und die Grundrechte von Personen zu schützen, über welche die öffentlichen Organe Personendaten bearbeiten.

Abweichende und ergänzende Bestimmungen in anderen Gesetzen bleiben vorbehalten, sofern sie den Schutz der Grundrechte von Personen, über welche die öffentlichen Organe Personendaten bearbeiten, im Sinne dieses Gesetzes sicherstellen. Damit gelten weiterhin die Bestimmungen über die besonderen personenbezogenen Schutzfristen gemäss dem Archivgesetz.

Informations- und Datenschutzgesetz

Die wichtigsten Auswirkungen auf die Archivbenutzung finden Sie hier kurz erklärt:

Häufig gestellte Fragen und Antworten zum IDG (PDF, 18 KB)

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Informations- und Datenschutzordnung

Die Verordnung über die Information und den Datenschutz ergänzt das Informations- und Datenschutzgesetz. Für die Benutzung von Bedeutung ist, dass schutzwürdige Informationen entprechend dem Grad ihrer Schutzwürdigkeit gekennzeichnet werden (geheim oder vertraulich). Nicht schutzwürdige Informationen bedürfen keiner Klassifikation.

Verordnung über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzverordnung) (SG 153.270)

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